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Jugendstrafrecht

Das deutsche Strafrecht unterscheidet zwischen dem Jugend- und Erwachsenen­strafrecht. Ab dem Alter von 14 Jahren ist grund­sätzlich jeder für sein strafrechtliches Verhalten verantwortlich, d.h. dass Sie erst mit 14 Jahren Beschuldigter in einem Strafverfahren sein können. Das Strafrecht unterscheidet wie folgt: Zwischen dem 14.-17. Lebensjahr ist man Jugendlicher im Sinne des Strafgesetz­buchs, zwischen dem 18.-20. Lebensjahr gilt man als Heran­wachsender, ab 21. ist man Erwachsener.
Ein wesentlicher Unterschied zwischen den Jugend- und Erwachsenen­strafrecht liegt in der jeweiligen Sanktionierung, d.h. die Strafen unterscheiden sich deutlich voneinander.

Während das Erwachsenen­strafrecht grundsätzlich nur Geld- und Freiheitsstrafen als Sanktionierung vorsieht, eröffnet das Jugend­strafrecht auch andere Möglichkeiten auf den Verurteilten einzuwirken. Hier steht der Erziehungsgedanke im Vordergrund, was aber nicht bedeutet, dass bei einer schwerwiegenden Straftat nicht auch eine Jugend­strafe verhängt wird. Abhängig von der Schwere des begangenen Delikts sieht das Jugend­strafrecht Erziehungs­maßregeln (Bsp. Arbeits­leistungen erbringen, Teilnahme an einem sozialen Trainings­kurs), Zuchtmittel (Bsp. Zahlung eines Geld­betrages, Verwarnung, Jugend­arrest), Jugend­strafe oder die Anordnung einer Maßregel vor.

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Fax 040 414 02 917
Gerichtsfach 455
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Rechtsanwältin und Strafverteidigerin in Bürogemeinschaft mit:
Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen Uwe Maeffert, Jan Jütting, Dr. Irmela Vogel, Patricia Ott, Monika Neubauer

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