Jugendstrafrecht
Das deutsche Strafrecht unterscheidet zwischen dem Jugend- und Erwachsenenstrafrecht. Ab dem Alter von 14 Jahren ist grundsätzlich jeder für sein strafrechtliches Verhalten verantwortlich, d.h. dass Sie erst mit 14 Jahren Beschuldigter in einem Strafverfahren sein können. Das Strafrecht unterscheidet wie folgt: Zwischen dem 14.-17. Lebensjahr ist man Jugendlicher im Sinne des Strafgesetzbuchs, zwischen dem 18.-20. Lebensjahr gilt man als Heranwachsender, ab 21. ist man Erwachsener.
Ein wesentlicher Unterschied zwischen den Jugend- und Erwachsenenstrafrecht liegt in der jeweiligen Sanktionierung, d.h. die Strafen unterscheiden sich deutlich voneinander.
Während das Erwachsenenstrafrecht grundsätzlich nur Geld- und Freiheitsstrafen als Sanktionierung vorsieht, eröffnet das Jugendstrafrecht auch andere Möglichkeiten auf den Verurteilten einzuwirken. Hier steht der Erziehungsgedanke im Vordergrund, was aber nicht bedeutet, dass bei einer schwerwiegenden Straftat nicht auch eine Jugendstrafe verhängt wird. Abhängig von der Schwere des begangenen Delikts sieht das Jugendstrafrecht Erziehungsmaßregeln (Bsp. Arbeitsleistungen erbringen, Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs), Zuchtmittel (Bsp. Zahlung eines Geldbetrages, Verwarnung, Jugendarrest), Jugendstrafe oder die Anordnung einer Maßregel vor.
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